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Sachbezug 50 Euro: Regeln, Beispiele, Fallstricke

e-firmen24 Redaktion· Stand: 05.07.2026· keine Steuerberatung

Arbeitgeber dürfen jedem Mitarbeiter Sachleistungen im Wert von bis zu 50 € pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei gewähren (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Es ist eine Freigrenze: Schon 50,01 € machen den gesamten Monatsbetrag steuerpflichtig. Üblich ist die Umsetzung über Gutscheine oder Sachbezugskarten.

Die Regeln im Überblick

  • 50 € pro Mitarbeiter und Monat — auch für Minijobber und Teilzeitkräfte.
  • Freigrenze, kein Freibetrag: Überschreitung macht den vollen Betrag steuerpflichtig.
  • Nur Sachleistung: Bargeld oder frei verfügbare Geldkarten sind ausgeschlossen (§ 8 Abs. 1 EStG).
  • Karten nur mit ZAG-Konformität: begrenztes Akzeptanznetz oder begrenzte Region bzw. begrenzte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) — deshalb sind Sachbezugskarten regional konfiguriert.
  • Zusätzlichkeit: Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden — keine Gehaltsumwandlung.
  • Monatsprinzip: keine Ansammlung ungenutzter Beträge.

Beispiele: Was geht — und was nicht

BeispielBewertung
Sachbezugskarte, monatlich mit 50 € aufgeladen, regional einlösbar✅ steuerfrei (Freigrenze eingehalten, ZAG-konform)
Tankgutschein über 50 € einmal pro Monat✅ steuerfrei (zweckgebundener Gutschein)
Karte in einem Monat mit 60 € aufgeladen❌ voller Betrag steuer- und beitragspflichtig (Freigrenze überschritten)
50 € bar „für den Einkauf“ ausgezahlt❌ Geldleistung — kein Sachbezug
Juni ausgelassen, im Juli 100 € aufgeladen❌ Monatsprinzip verletzt — Juli voll steuerpflichtig
Zum Geburtstag zusätzlich 60 € (Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass)✅ eigene Regelung für Aufmerksamkeiten — zusätzlich zur 50-€-Grenze möglich

Sachbezug über 50 Euro: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Will der Arbeitgeber mehr als 50 € zuwenden oder wurde die Freigrenze gerissen, kann für Sachzuwendungen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG gewählt werden: pauschal 30 % Lohnsteuer (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) trägt der Arbeitgeber; Sozialabgaben können dennoch anfallen. Das ist eine bewusste Arbeitgeber-Entscheidung — für den regelmäßigen Monats-Benefit bleibt die 50-€-Freigrenze der effizienteste Weg.

Gutschein oder Karte — was passt?

Klassische Gutscheine (ein Händler, zweckgebunden) sind einfach, aber unflexibel. Sachbezugskarten bündeln den Benefit auf einer wiederaufladbaren Karte: offene Prepaid-Karten (Mastercard/Visa, regional konfiguriert) oder Gutschein-Netzwerke mit festen Partnern. Anbieter, Kartentypen und Preise: Sachbezugskarte Vergleich. Den finanziellen Effekt gegenüber einer Gehaltserhöhung zeigt der Steuerersparnis-Rechner.

Häufige Fragen zum 50-€-Sachbezug

Was passiert bei Sachbezug über 50 Euro — greift die Pauschalversteuerung?
Wird die 50-€-Freigrenze in einem Monat überschritten, ist der gesamte Sachbezug dieses Monats steuer- und beitragspflichtig. Für bestimmte Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber stattdessen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 % wählen — das ist eine eigene Regelung neben der Freigrenze.
Ist der 50-Euro-Sachbezug ein Freibetrag?
Nein — es ist eine Freigrenze. Beim Freibetrag wäre nur der übersteigende Teil steuerpflichtig; bei der Freigrenze wird bei Überschreitung der volle Betrag steuerpflichtig.
Kann ich den Sachbezug bar auszahlen?
Nein. Geldleistungen sind kein Sachbezug (§ 8 Abs. 1 EStG). Zulässig sind Sachleistungen sowie zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten, die die ZAG-Kriterien erfüllen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Gilt die Grenze pro Mitarbeiter oder pro Firma?
Pro Mitarbeiter und Monat: Jedem Beschäftigten können bis zu 50 € monatlich steuerfrei als Sachbezug gewährt werden — auch Minijobbern und Werkstudenten.
Kann ich ungenutzte Monate nachholen?
Nein — die Freigrenze gilt monatsbezogen. Nicht genutzte Beträge verfallen; eine Ansammlung und spätere Auszahlung in einem Monat würde die Grenze überschreiten.